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Rechte und Pflichten aus dem Gastaufnahmevertrag
Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA)
Wie immer im Geschäftsleben geht es auch bei Wohnungsreservierung nicht ohne rechtliche Regelung. Eine vom Gast vorgenommene und vom Beherbergungsbetrieb akzeptierte Wohnungsreservierung begründet zwischen beiden
Parteien ein Vertragsverhältnis, den Gastaufnahmevertrag. Wie alle Verträge kann auch der Gastaufnahmevertrag nur mit Einverständnis beider Parteien gelöst werden. Im einzelnen ergeben sich aus ihm folgende Rechte
und Pflichten:
- 1. Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald die Wohnung/-Haus bestellt und zugesagt, oder falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden ist.
- 2. Der Abschluß des Gastaufnahmevertrag verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.
- 3. Der Gastgeber (Vermieter) ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung der Wohnung dem Gast Schadenersatz zu leisten.
- 4. Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen, 80 % des vereinbarten Preises zu zahlen.
- 5.A) Der Vermieter ist nach Treu und Glauben gehalten, die nicht in Anspruch genommene Wohnung nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.
- ( B) Bis zur anderweitigen Vergebung der Wohnung hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach Ziffer 4 errechneten Betrag zu zahlen.
6. Ausschließlicher Gerichtstand ist der Betriebsort.
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